AGB Utlande Appartements GmbH
§ 1 Vertragsparteien
Utlande Appartements GmbH (im Folgenden UASPO genannt) ist nicht Eigentümer der angebotenen Ferienobjekte (im Folgenden Mietobjekte genannt). UASPO tritt
lediglich als Vermittler für den jeweiligen Eigentümer des Mietobjektes (im Folgenden Vermieter genannt) auf. UASPO schließt im Namen und für Rechnung des Vermieters
einen Mietvertrag mit dem Feriengast (im Folgenden Mieter genannt) ab, ohne dabei selbst Vertragspartner des Mieters zu werden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Abwicklung dieses Mietvertrags ist UASPO vom Vermieter bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen sowie die Ansprüche aus dem
Mietvertrag geltend zu machen und/oder abzuwehren.
§ 2 Vertragsabschluss, Zahlungen und Rücktrittsrecht des Vermieters
(1) Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt erst mit Übersendung der Buchungsbestätigung durch UASPO an den Mieter zustande.
(2) Vorbehaltlich vorrangiger Bestimmungen in der Buchungsbestätigung, ist innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Buchungsbestätigung eine Mietanzahlung in Höhe von
20% der vertraglich vereinbarten Miete fällig. Die Restzahlung wird spätestens am 14. Tag vor Mietbeginn fällig. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechende (An-) Zahlungen
rechtzeitig per Überweisung auf das jeweils angegebene Konto des Vermieters zur Einzahlung zu bringen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf
dem angegebenen Konto des Vermieters. Im Fall der nicht fristgerechten Zahlung ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.
§ 3 Mietdauer / -zweck, Zusatzleistungen, Haustierhaltung und Internetnutzung
(1) Das Mietobjekt wird ausschließlich für die im Mietvertrag festgeschriebene Zeit und maximale Personenanzahl sowie nur zur Nutzung für
Urlaubszwecke vermietet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Mietobjektes an Dritte ist dem Mieter untersagt.
Bei Verstößen hiergegen ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
(2) Zusatzleistungen wie z.B. Handtücher, Bettwäsche, Kinderbetten und/oder Kinderhochstühle sind – wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde – nicht im Preis
enthalten und werden nicht vom Vermieter oder UASPO zur Verfügung gestellt. Zusatzleistungen können vom Mieter je nach Verfügbarkeit kostenpflichtig hinzugebucht
werden.
(3) Haustiere dürfen sich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (Einwilligung) durch UASPO im Mietobjekt aufhalten. UASPO behält sich in diesem Fall die
Geltendmachung eines Aufpreises sowie erhöhter Reinigungskosten ausdrücklich vor.
(4) Sofern das Mietobjekt mit einem Internetanschluss / WLAN ausgestattet ist, übernehmen der Vermieter und UASPO keinerlei Haftung für die Funktionsfähigkeit des
Internetanschluss / WLANs oder aus der Nutzung herrührende Schäden, insbesondere bei einem Virenbefall. Jede missbräuchliche Verwendung des Internetanschlusses
/ WLANs, insbesondere das Nutzen rechtswidriger Inhalte aus dem Internet, beispielsweise die rechtswidrige Nutzung urheberrechtliche geschützter Inhalte, ist untersagt.
Der Mieter stellt den Vermieter und UASPO von jedweden aus einer missbräuchlichen Nutzung des Internetanschlusses / WLANs folgenden Forderungen Dritter frei.
§ 4 An- / Abreise, Schlüsselübergabe
(1) Das Mietobjekt steht dem Mieter frühestens ab 15.30 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Die Anreise hat bis spätestens 17.00 Uhr zu erfolgen. Sofern das
Mietobjekt im vorgenannten Zeitraum aus Gründen, die von UASPO und/oder der Vermieter nicht zu vertreten sind, noch nicht bezugsfertig seien sollte, stehen
dem Mieter keine Schadensersatzansprüche zu. Abweichende Anreisezeiten sind rechtzeitig vorab mit UASPO zu vereinbaren.
(2) Bei Sonntagsanreisen findet lediglich eine Schlüsselübergabe des Objektes statt. Eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Koffertransfer, Kinderbett, Kinderhochstühle usw.)
können in der Regel erst am nächsten Werktag erbracht werden.
(3) Etwaige Mängel- und/oder Schäden am Mietobjekt hat der Mieter bis spätestens zum nächsten Werktag im Büro von UASPO zu melden.
(4) Am Abreisetag ist das Mietobjekt bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen und der Schlüssel dem Vermieter bzw. UASPO auszuhändigen. Das Mietobjekt ist besenrein zu
übergeben. Angefallener Müll ist unter Beachtung der vorgeschriebenen Mülltrennung selbständig in den zugewiesen en Hausmülltonnen / -containern zu entsorgen.
Benutztes Küchenzubehör (Geschirr, Töpfe usw.) ist sauber und gründlich gereinigt in den entsprechenden Küchenschränken zu verstauen. Bei einer Missachtung dieser
Vorgaben behält sich der Vermieter vor, eine gründliche Objektreinigung auf kosten des Mieters durchzuführen, wobei sich die hierfür beim Mieter anfallenden Kosten am
Grad der Verschmutzung bemessen.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung von Schlüsseln tragen Sie die entstehenden Kosten in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere auch für Schließanlagen, mindestens jedoch
wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt.
§ 5 Haftung des Vermieters und UASPO
(1) Der Vermieter und UASPO haften für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem eigenen vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Verhalten oder von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist die
Haftung des Vermieters und/oder von UASPO auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen
gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauen durfte. Eine
darüberhinausgehende Haftung des Mieters und/oder von UASPO ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a
Abs. 1 Alternative 1 BGB, ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die im Hausprospekt oder im Internet gezeigten Fotos und Grundrisse sowie die Angaben zu den Mietobjekten beruhen auf Informationen der jeweiligen Vermieter.
UASPO übernimmt für diese Angaben keine Gewähr und/oder Haftung. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
(3) Leistungen und Preise können jederzeit verändert werden und somit von den Angaben auf der Internetseite und in Druckerzeugnissen abweichen. Maßgeblich sind
lediglich die im Mietvertrag gemachten Angaben. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
§ 6 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter erhält ein gereinigtes Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand und mit vollständiger Ausstattung zur Verfügung gestellt. Etwaige Schäden, Unreinlichkeiten
oder fehlendes Inventar sind UASPO unverzüglich binnen 24 Stunden nach Einzug zu melden. Bei unterlassener Anzeige sind Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.
(2) Der Mieter hat das Mietobjekt einschließlich des mitvermieteten Inventars und Mobiliar pfleglich zu behandeln und am vorgefundenen Ort zu belassen, vornehmlich darf
es auf keinen Fall in andere Wohnungen gestellt, gebracht werden. Während der Mietdauer entstehende Schäden sind vom Mieter zu verantworten und
unverzüglich gegenüber UASPO anzuzeigen.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vermieter bei auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Beseitigung der
Störung beizutragen und einer Schadenentstehung vorzubeugen
(4) Das Laden von Elektrofahrzeugen ist nicht Bestandteil der Vermietung zu Urlaubszwecken.
§ 7 Rücktritt und Kündigung
(1) Sollte das Mietobjekt durch höhere Gewalt (z.B. durch Feuer, Flut, Sturm usw.) zerstört oder derart beschädigt werden, dass es nicht bewohnbar ist,
kann der Vermieter bzw. UASPO, dem Mieter entweder ein gleichwertiges Ersatzmietobjekt anbieten oder vom Mietvertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Das Objekt kann bis 60 Tage vor Anreise kostenfrei storniert werden.
(4) Ab 60 Tage vor Anreise gilt: Der Mieter wird nicht dadurch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete befreit, dass der Mieter durch einen in seiner Person liegenden
Grund (z. B. Erkrankung, Verhinderung aus privaten oder beruflichen Gründen usw.) das Mietobjekt nicht nutzen kann. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen (regelmäßig 10% des vereinbarten Mietzinses) sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen. Sollte das
Mietobjekt nicht anderweitig vermietet werden, hat der Mieter also regelmäßig 90% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen, auch wenn der Mieter das Mietobjekt nicht nutzt.
Dem Mieter wird insoweit jedoch die Möglichkeit zur Benennung eines Ersatzmieters eingeräumt, vorausgesetzt, dass Buchungszeit, Mietobjekt und Mietpreis nicht
verändert werden.
(5) Ferner ist der Mieter im Falle einer Stornierung verpflichtet, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50,00 € an UASPO zu zahlen. Es wird dem Mieter daher dringend
empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
§ 8 (Datenschutzhinweise
Informationen zum Datenschutz können unserer Homepage unter Datenschutz oder DS-GVO im Internet unter: https//dejure.org/gesetze/DSGVO entnommen werden bzw.
sind im Büro in schriftlicher Form einsehbar.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Mietbedingungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt
hätten.
§ 10 Anwendbares Recht und Nebenabreden / Änderungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich dieser Mietbedingungen bedürfen
aus Beweisgründen der Schriftform.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser Mietbedingungen ist
St. Peter Ording bzw. der Ort des jeweiligen Mietobjektes.
Soweit zulässig wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser Mietbedingungen
Husum vereinbart.
Stand: 20.02.2025

 
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