Mietbedingungen Utlande Appartements St. Peter-Ording
§ 1 Vertragsparteien
Utlande Appartements St. Peter- Ording (im Folgenden UASPO genannt) ist nicht Eigentümer der angebotenen Ferienobjekte (im Folgenden Mietobjekte genannt).
UASPO tritt lediglich als Vermittler für den jeweiligen Eigentümer des Mietobjektes (im Folgenden Vermieter genannt) auf. UASPO schließt im Namen und für Rechnung
des Vermieters einen Mietvertrag mit dem Feriengast (im Folgenden Mieter genannt) ab, ohne dabei selbst Vertragspartner des Mieters zu werden. Im Zusammenhang
mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Mietvertrags ist UASPO vom Vermieter bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen sowie die
Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend zu machen und/oder abzuwehren.
§ 2 Vertragsabschluss, Zahlungen und Rücktrittsrecht des Vermieters
Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt erst mit Übersendung der Buchungsbestätigung durch UASPO an den Mieter zustande.
(1) Vorbehaltlich vorrangiger Bestimmungen in der Buchungsbestätigung, ist innerhalb von 7 Tagen ab Buchungsstichtag eine Mietanzahlung in Höhe von
20% der vertraglich vereinbarten Miete fällig. Die Restzahlung wird spätestens am 14. Tag vor Mietbeginn fällig. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechende (An-)
Zahlungen rechtzeitig per Überweisung auf das jeweils angegebene Konto des Vermieters zur Einzahlung zu bringen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des
Zahlungseingangs auf dem angegebenen Konto des Vermieters. Im Fall der nicht fristgerechten Zahlung ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.
§ 3 Mietdauer / -zweck, Zusatzleistungen, Haustierhaltung und Internetnutzung
(1) Das Mietobjekt wird ausschließlich für die im Mietvertrag festgeschriebene Zeit und maximale Personenanzahl sowie nur zur Nutzung für Urlaubszwecke
vermietet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Mietobjektes an Dritte ist dem Mieter untersagt. Bei Verstößen hiergegen ist der Vermieter
zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
(2) Zusatzleistungen wie z.B. Handtücher, Bettwäsche, Kinderbetten und/oder -Hochstühle sind – wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde – nicht im
Preis enthalten und werden nicht vom Vermieter oder UASPO zur Verfügung gestellt. Zusatzleistungen können vom Mieter je nach Verfügbarkeit kostenpflichtig
hinzugebucht werden.
(3) Haustiere dürfen sich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (Einwilligung) durch UASPO im Mietobjekt aufhalten. UASPO behält sich in diesem Fall
die Geltendmachung eines Aufpreises sowie erhöhter Reinigungskosten ausdrücklich vor.
Sofern das Mietobjekt mit einem Internetanschluss / WLAN ausgestattet ist, übernehmen der Vermieter und UASPO keinerlei Haftung für die Funktionsfähigkeit des
Internetanschluss / WLANs oder aus der Nutzung herrührende Schäden, insbesondere bei einem Virenbefall. Jede missbräuchliche Verwendung des
Internetanschlusses / WLANs, insbesondere das Nutzen rechtswidriger Inhalte aus dem Internet, beispielsweise die rechtswidrige Nutzung urheberrechtliche
geschützter Inhalte, ist untersagt. Der Mieter stellt den Vermieter und UASPO von jedweden aus einer missbräuchlichen Nutzung des Internets / WLANs folgenden
Forderungen Dritter frei.
(4) Die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit ist bindend. Eine verspätete An- oder Abreise wird nicht erstattet bzw. vergütet.
§ 4 An- / Abreise, Schlüsselübergabe
(1) Das Mietobjekt steht dem Mieter frühestens ab 15.30 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. Die Anreise hat bis spätestens 17.00 Uhr zu erfolgen. Sofern
das Mietobjekt im vorgenannten Zeitraum aus Gründen, die von UASPO und/oder der Vermieter nicht zu vertreten sind, noch nicht bezugsfertig seien sollte, stehen dem
Mieter keine Schadensersatzansprüche zu. Abweichende Anreisezeiten sind rechtzeitig vorab mit UASPO zu vereinbaren.
(2) Bei Sonntagsanreisen findet lediglich eine Schlüsselübergabe des Objektes statt. Eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Koffertransfer, Kinderbett,
Kinderhochstühle usw.) können in der Regel erst am nächsten Werktag erbracht werden.
(3) Etwaige Mängel- und/oder Schäden am Mietobjekt hat der Mieter bis spätestens zum nächsten Werktag im Büro von UASPO zu melden.
(4) Am Abreisetag ist das Mietobjekt bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen und der Schlüssel dem Vermieter bzw. UASPO auszuhändigen. Das Mietobjekt
ist besenrein zu übergeben. Angefallener Müll ist unter Beachtung der vorgeschriebenen Mülltrennung selbständig in den zugewiesen en Hausmülltonnen / -containern
zu entsorgen. Benutztes Küchenzubeh.r (Geschirr, Töpfe usw.) ist sauber und gründlich gereinigt in den entsprechenden Küchenschr.nken zu verstauen. Bei einer
Missachtung dieser Vorgaben behält sich der Vermieter vor, eine gründliche Objektreinigung auf kosten des Mieters durchzuführen, wobei sich die hierfür beim Mieter
anfallenden Kosten am Grad der Verschmutzung bemessen.
(5) Bei Verlust eines Objektschlüssels durch den Mieter wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt.
(6) Bei selbstverschuldetem Aussperren aus dem Mietobjekt, erheben wir für den Einsatz außerhalb unserer Geschäftszeiten eine Kostenpauschale in Höhe
von 50,00 Euro plus Mehrwertsteuer.
§ 5 Haftung des Vermieters und UASPO
(1) Der Vermieter und UASPO haften für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem eigenen
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten oder von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig
verletzt, ist die Haftung des Vermieters und/oder von UASPO auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei
Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und
vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung des Mieters und/oder von UASPO ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche
Mängel nach § 536a Abs. 1 Alternative 1 BGB, ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die im Hausprospekt oder im Internet gezeigten Fotos und Grundrisse sowie die Angaben zu den Mietobjekten beruhen auf Informationen der jeweiligen
Vermieter. UASPO übernimmt für diese Angaben keine Gewähr und/oder Haftung. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
(3) Leistungen und Preise können jederzeit verändert werden und somit von den Angaben auf der Internetseite und in Druckerzeugnissen abweichen.
Maßgeblich sind lediglich die im Mietvertrag gemachten Angaben. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
§ 6 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter erhält ein gereinigtes Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand und mit vollständiger Ausstattung zur Verfügung gestellt. Etwaige Schäden,
Unreinlichkeiten oder fehlendes Inventar sind UASPO unverzüglich nach Einzug zu melden. Bei unterlassener Anzeige sind Ansprüche des Mieters
ausgeschlossen.
(2) Der Mieter hat das Mietobjekt einschließlich des mitvermieteten Inventars und Mobiliar pfleglich zu behandeln und am vorgefundenen Ort zu belassen,
vornehmlich darf es auf keinen Fall in andere Wohnungen gestellt, gebracht werden. Während der Mietdauer entstehende Schäden sind vom Mieter zu verantworten
und unverzüglich gegenüber UASPO anzuzeigen.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vermieter bei auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Beseitigung
der Störung beizutragen und einer Schadenentstehung vorzubeugen.
(4) Das Laden von Elektrofahrzeugen ist nicht Bestandteil der Vermietung zu Urlaubszwecken.
§ 7 Rücktritt und Kündigung
(1) Sollte das Mietobjekt durch höhere Gewalt (z.B. durch Feuer, Flut, Sturm usw.) zerstört oder derart beschädigt werden, dass es nicht bewohnbar ist, kann
der Vermieter bzw. UASPO, dem Mieter entweder ein gleichwertiges Ersatzmietobjekt anbieten oder vom Mietvertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Das Objekt kann bis 60 Tage vor Anreise kostenfrei storniert werden.
(4) Ab 60 Tage vor Anreise gilt: Der Mieter wird nicht dadurch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete befreit, dass der Mieter durch einen in seiner
Person liegenden Grund (z. B. Erkrankung, Verhinderung aus privaten oder beruflichen Gründen usw.) das Mietobjekt nicht nutzen kann. Der Vermieter muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen (regelmäßig 10% des vereinbarten Mietzinses) sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung
anrechnen lassen. Sollte das Mietobjekt nicht anderweitig vermietet werden, hat der Mieter also regelmäßig 90% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen, auch wenn
der Mieter das Mietobjekt nicht nutzt. Dem Mieter wird insoweit jedoch die Möglichkeit zur Benennung eines Ersatzmieters eingeräumt, vorausgesetzt, dass
Buchungszeit, Mietobjekt und Mietpreis nicht verändert werden.
(5) Ferner ist der Mieter im Falle einer Stornierung verpflichtet, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50,00 € an UASPO zu zahlen. Es wird dem
Mieter daher dringend empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
§ 8 Datenschutzhinweise
Informationen zum Datenschutz können unserer Homepage unter Datenschutz oder DS-GVO im Internet unter: https//dejure.org/Gesetze/DSGVO entnommen werden
bzw. sind im Büro in schriftlicher Form einsehbar.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Mietbedingungen nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit
oder Lücke erkannt hätten.
§ 10 Anwendbares Recht und Nebenabreden / Änderungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich
dieser Mietbedingungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.
(3) Utlande Appartements hat keinen Einfluss auf Größe und Lage eines zum Mietobjekt gehörigen PKW – Parkplatzes. Soweit dem Mieter ein
Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem
Mietgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet Utlande Appartements nicht. Eine Unter- und Weitervermietung
des Stellplatzes ist untersagt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser Mietbedingungen ist St.
Peter Ording bzw. der Ort des jeweiligen Mietobjektes.
(2) Soweit zulässig wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einschließlich dieser
Mietbedingungen Husum vereinbart.
Stand: 18.12.2023